Restschuldbefreiung mit Wohlverhaltensperiode

Ein Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist u.a. das Erlangen der Restschuldbefreiung, um so nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Die Restschuldbefreiung ist im gleichnamigen 8. Teil der Insolvenzordnung (§ 286 ff. InsO) geregelt. Die Wohlverhaltensphase dauert in Deutschland 6 Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hinweis: Es gibt im Bundeskabinett Bestrebungen, diesen Zeitraum zukünftig (z.B. auf 3 Jahre) zu verkürzen.

Wohlverhaltensperiode
Das im Insolvenzverfahren pfändbare Vermögen wurde bereits eingezogen und verwertet. Während der Wohlverhaltensphase geht es daher um den pfändbaren Teil des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners. Der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens wird von dem bestellten Treuhänder eingezogen und verteilt.

Während der Wohlverhaltensphase ist die überschuldete Person verpflichtet, den pfändbaren Teil der erzielten Einkünfte an den Treuhänder abzutreten. Um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können, darf der Schuldner den gesetzlich garantierten Mindestbetrag (Pfändungsgrenze bzw. pfändungsfreies Einkommen) behalten. Die Pfändungsgrenze, d.h. der nicht pfändbare Teil des Einkommens, kann man aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ablesen. Diese Tabelle wird alle zwei Jahre zum 1. Juli an die Pfändungsbeträge angepasst. Die Pfändungsgrenze steigt entsprechend, sofern eine Unterhaltspflicht (Kinder, Ehepartner) besteht.

Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung
Der Schuldner muss selber den Insolvenzantrag und damit verbunden auch den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (§ 287 Abs. 1 InsO). Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen. Die Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht kann der Schuldner Beschwerde einlegen.

Der § 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) listet Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf, bei denen die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn hiergegen verstoßen wird und dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist (siehe hierzu auch Insolvenzstraftaten nach § 297 InsO).

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Obliegenheiten des Schuldners (Pflichten)
Der Schuldner hat gewisse Obliegenheiten gemäß § 295 InsO zu erfüllen. Insbesondere gehört dazu, dass ein arbeitsloser Schuldner verpflichtet ist, sich selbst aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es reicht mithin nicht aus, auf Angebote der Arbeitsagentur zu warten. Der Schuldner muss eine Tätigkeit, die seinem Alter und seinem Gesundheitszustand entspricht, auch annehmen. So darf er gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

Macht der Schuldner eine Erbschaft oder erhält er ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, so ist hiervon die Hälfte an den Treuhänder abzuführen. Zu den Pflichten des Schuldners gehört auch die Sicherstellung der jederzeitigen Erreichbarkeit durch das Insolvenzgericht und den Treuhänder. Eine Änderung der postalischen Anschrift ohne Mitteilung an Treuhänder und Insolvenzgericht ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu untersagen.

Der Schuldner muss weiterhin auf Verlangen Auskunft erteilen über seine Bemühungen, die Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen. Dazu gehört u.a. die Vorlage von Arbeitsverträgen und Gehaltsbescheinigungen.

Der letzte Punkt der Obliegenheiten betrifft die Gläubigergleichbehandlung. So darf der Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder vornehmen und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Mit Insolvenzgläubiger sind Gläubiger zu verstehen, die Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz geltend machen. Hat der Schuldner nach erfolgter Eröffnung der Insolvenz neue Gläubiger (z. B. Vermieter), so sind diese Verbindlichkeiten aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen.

Verbraucherinsolvenz
- Einleitung Privatinsolvenz
- außergerichtl. Schuldenbereinigung
- gerichtliche Schuldenbereinigung
- gerichtliches Insolvenzverfahren
- Restschuldbefreiung
- Stundung der Kosten
- Freigrenze nach Pfändungstabelle
- Insolvenz in Frankreich

Bei einem Verstoß der vorgenannten Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Ein Privatinsolvenzverfahren ist für den Schuldner nur attraktiv, wenn am Ende auch die Schuldenfreiheit gegenüber den Insolvenzgläubigern steht. Es liegt daher im Interesse des Schuldners während dieses Zeitraums ein "Wohlverhalten" zu zeigen, damit kein Anlass besteht die Restschuldbefreiung zu versagen.

Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder andere Versagungsgründe vorliegen. Der Schuldner wird damit von Ansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Ausgenommen von der "Schuldenfreiheit" sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (siehe § 289 InsO).

Folgen der erteilten Restschuldbefreiung
Nach erfolgtem Beschluss der Restschuldbefreiung können die Gläubiger, deren Forderungen vor der Verfahrenseröffnung begründet wurden (Insolvenzgläubiger) nicht mehr wegen dieser Forderungen in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Dies gilt für alle Forderungen vor der Verfahrenseröffnung. Also auch für Forderungen gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und somit nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

Ausgenommen sind natürlich Forderungen, die erst nach der Erföffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Gemäß § 302 InsO bleiben hiervon unberührt Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat, sowie Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder. Sofern dem Schuldner ein zinsloses Darlehen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde, entfallen auch diese Schulden nicht durch die Restschuldbefreiung.

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