Verkehrssicherungspflicht allgemein und auf Bahnsteigen

Verkehrssicherungspflichten treffen Kommunen, Unternehmen und auch Privatpersonen. Bei Privatpersonen handelt es sich vorrangig um Verkehrsteilnehmer und um Immobilieneigentümer. Wie der Ratgeber zu den Winterpflichten zeigt, können Maßnahmen und Vorkehrungen der Verkehrssicherungspflicht zum Beispiel auch auf den Mieter übertragen werden. Für Immobilieneigentümer ist schon allein wegen der Kontrollpflicht bei einer Vermietung der Immobilie eine Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sehr zu empfehlen.

Unternehmen müssen umfassend sicherstellen, dass durch ihr Unternehmen keine Gefahren für Dritte ausgehen. Dazu gehören auch die Verkehrssicherungspflichten, so zum Beispiel für Sportveranstalter. Im folgenden Urteilsfall geht es um die Deutsche Bahn. Danach können Bahnreisende Schadenersatz von der Deutschen Bahn verlangen, wenn sie sich bei einem Unfall auf dem Bahnhof verletzen und die Bahn ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 entschieden, dass die Bahn nicht nur für verkehrssichere Züge sorgen muss, sondern auch dafür, dass Fahrgäste den Zug ohne Gefahren erreichen und wieder verlassen können.

Geklagt hatte eine Bahnreisende, die auf einem vereisten Bahnsteig gestürzt war. Mit der Entscheidung wies das Gericht eine Revision der Deutschen Bahn ab, die ihre Pflichten auf Subunternehmer abwälzen wollte. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Auch im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte hat die Deutsche Bahn als Eisenbahnverkehrsunternehmenderen deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden.

Fazit: Ein Fahrgast, der sich bei einem Sturz aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig verletzt, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Bahn haftet bei einem Unfall auf dem Bahnsteig, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

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