Eine Delegation der Verkehrssicherungspflichten setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Unklarheiten in der Kompetenzabgrenzung gehen zulasten des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen.
Das Oberlandesgericht Celle hält in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung für rechtswirksam, nach der eine Reinigungsfirma dafür zu sorgen hat, dass durch die Reinigungsarbeiten für Besucher und Personal keine Gefährdung möglich ist und nach der die Reinigungsfirma, soweit erforderlich, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenstellen anbringen muss.
Urteil des OLG Celle vom 25.08.2005 - 13 U 120/05, OLGR Celle 2005, 605
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