Keine Ansprüche eines Unfallzeugen wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms

Ein Polizist wurde Zeuge eines von einem Geisterfahrer auf der Autobahn verursachten schweren Verkehrsunfalls, bei dem eine vierköpfige Familie in ihrem Fahrzeug verbrannte. Der Beamte musste sich daraufhin wegen traumatisch bedingter psychischer Störungen (posttraumatisches Belastungssyndrom) in ärztliche Behandlung begeben. Er verlangte daraufhin vom Unfallverursacher Schadensersatz und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Obwohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Unfallzeugen angesichts des Erlebten außer Frage standen, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Eine Haftpflicht des Unfallverursachers setzt voraus, dass der Geschädigte direkt am Unfall beteiligt war. Dies ist bei einem Unfallzeugen nicht der Fall. Für ihn ist ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, für das niemand haftbar gemacht werden kann. Dies gilt auch für einen Polizisten.

Urteil des BGH vom 22.05.2007
VI ZR 17/06
Pressemitteilung des BGH

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