Obwohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Unfallzeugen angesichts des Erlebten außer Frage standen, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Eine Haftpflicht des Unfallverursachers setzt voraus, dass der Geschädigte direkt am Unfall beteiligt war. Dies ist bei einem Unfallzeugen nicht der Fall. Für ihn ist ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, für das niemand haftbar gemacht werden kann. Dies gilt auch für einen Polizisten.
Urteil des BGH vom 22.05.2007
VI ZR 17/06
Pressemitteilung des BGH
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