Prozesskostenhilfe - Das Vermögens-ABC

Welches Vermögen ist einzusetzen? - Das Vermögens-ABC

  • Bausparguthaben müssen Sie dann nicht einsetzen, wenn es einen konkreten, schon vor Beginn des Prozesses beabsichtigtem Projekt dienen soll und dieses in absehbarer Zeit realisiert werden soll.
  • Bankguthaben sind bis zur Höhe der Freibeträge einsatzfreies Vermögen, darüberhinaus gelten sie als Einkommen.
  • Das Betriebsvermögen eines Selbständigen muss nicht eingesetzt werden, soweit es nur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dient, ansonsten müsste der Prozess aus diesem Vermögen gezahlt werden.
  • Bundesschatzbriefe müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.
  • Darlehensansprüche: Haben Sie jemandem Geld geliehen und bekommen dies später einmal zurück, dann bekommen Sie Prozesskostenhilfe nur mit der Auflage, dass Sie aus der Rückzahlung des Darlehens später die Prozesskosten an den Staat zurückzahlen.
  • Eigenheim: Ein "angemessenes" Hausgrundstück, das von Ihnen oder zusammen mit der Familie bewohnt wird, brauchen Sie für die Prozessführung nicht einsetzen. Dabei kann es sich auch um die Eigentumswohnung handeln. Es kommt dabei nicht darauf an, welchen Wert die Wohnung hat.
  • Forderungen, gleich welcher Art, die Sie gegen Dritte haben, sind grundsätzlich einzusetzendes Vermögen.
  • Kreditaufnahme: Wer auf sein eigentlich nicht einzusetzendes Hausgrundstück einen Kredit aufnehmen kann, um daraus die Prozesskosten zu tragen, ist verpflichtet, das zu tun.
  • Ein PKW der "Oberklasse" gehört zum verwertbaren Vermögen, wobei die Rechtsprechung von "Oberklasse" schon dann ausgeht, wenn das Fahrzeug drei Jahre alt und noch einiges wert ist.
  • Prämiensparguthaben bleiben verschont, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Zinsverlust gekündigt werden können.
  • Schmerzensgelder müssen Sie ebenfalls zur Prozessführung nicht einsetzen.
  • Zugewinn: Speziell im Scheidungsverfahren spielt die Frage des Zugewinns eine nicht unerhebliche Rolle. Prozesskostenhilfe bekommen Sie dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine erhebliche Forderung gegen den Gegner haben, die beliehen werden kann. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, zur Führung des Scheidungsprozesses einen Kredit aufzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie für den Zugewinnausgleichsbetrag für sich und Ihre Kinder eine Eigentumswohnung kaufen wollen, um sich angemessenen Wohnraum zu schaffen. Dann kann Ihnen nicht zugemutet werden, mit diesem Geld den Prozess zu bezahlen.
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