Das Oberlandesgericht Bremen nahm demgegenüber nur einen einzigen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung an, da die beanstandeten 14 Einzelverstöße zusammen eine natürliche Handlungseinheit bildeten. Die Anzeigen konzentrierten sich auf einen verhältnismäßig engen Zeitraum von sieben Wochen, wobei die einzelnen Werbemaßnahmen oft nur in einem Intervall von ein bis vier Tagen dicht aufeinander folgten. Als Werbemedium wurde in den meisten Fällen dieselbe Tageszeitung verwendet. Entscheidend fiel zudem der Umstand ins Gewicht, dass die Werbung durchgehend und in einheitlicher Aufmachung aus dem gleichen "Anlass" eines fiktiven 25-jährigen "Jubiläums" erfolgte. Das beklagte Unternehmen musste die Vertragsstrafe demnach nur einmal zahlen.
Urteil des OLG Bremen vom 13.10.2005
2 U 28/05
OLGR Bremen 2006, 16
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