Bei einem Pachtvertrag über eine Gaststätte, bei dem die im Pachtvertrag als Pächter bezeichnete Person, nicht aber der tatsächliche Betreiber, eine Schankerlaubnis erhalten kann, handelt es sich um ein wirksames Strohmanngeschäft und nicht um ein unwirksames Scheingeschäft. Der Strohmann haftet in einem solchen Fall daher uneingeschränkt für die Zahlung des Pachtzinses.
Urteil des OLG Naumburg vom 19.10.2004
9 U 62/04
OLGR Naumburg 2005, 85
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