Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Menschen vor Schaden zu bewahren. Dabei ist nur solchen Gefahren entgegenzuwirken, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung - hier also der Nutzung eines Wanderweges durch einen durchschnittlichen Wanderer - nicht gerechnet werden muss. Rutscht ein Wanderer im Winter auf einer Eisfläche aus, kann er demnach keinen Schadensersatz wegen der erlittenen Verletzungen verlangen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 25.01.2005
4 U 212/04-43
OLGR Saarbrücken 2005, 435
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