Vorsorgevollmacht - Hinweise und Formulare

Unerwartetes geschieht immer plötzlich. Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, rechtliche Erklärungen nicht mehr selber abgeben zu können. Sehr hilfreich ist in diesen Fällen eine gültige Vorsorgevollmacht.

Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.

Vollmacht rechtzeitig erteilen! Die Vorsorgevollmacht wird einer Person des Vertrauens für den Fall erteilt, dass man selbst aufgrund von Unfall, Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen kann. Ein plötzlicher Schlaganfall oder ein schlimmer Verkehrs- oder Arbeitsunfall sind Beispiele, die in vielen Fällen eine nachträgliche Bevollmächtigung nicht mehr ermöglichen. Gut zu wissen, dass man in der Vollmacht auch in ärztliche Heilbehandlungen wie Operationen oder den Aufenthalt in einer Intensivstation einwilligen bzw. die Einwilligung für derartige Maßnahmen versagen kann. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten darf Angehörigen von Kranken- oder Pflegeheimen eine derartige Vollmacht nicht ausgestellt werden.

Formular bzw. Vordruck (Muster Vorsorgevollmacht)

Sowohl im Buchhandel als auch im Netz gibt es zahlreiche Muster und ausfüllbare Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht. Hier ein Beispiel vom Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das Muster zur Vollmachtserklärung vom BMJ umfasst 4 Seiten, auf denen die Vollmacht für bestimmte Sachverhalte erteilt oder eben nicht erteilt wird.

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Eine vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie nicht aufgefunden wird oder rechtsunwirksam ist. Zu empfehlen ist daher die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. In diesem Vorsorge-Register werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit Patientenverfügungen, eingetragen. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist einmalig gebührenpflichtig.

Die Registrierung der Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die notarielle Form. Um missverständliche Formulierungen zu verhindern ist die Beglaubigte Urkunde beim Notars eine zwar kostenpflichtige aber gute Alternative. Die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bzw. Betreuungsverfügungen erleichtert den Betreuungsgerichten die eventuelle Suche nach einem Bevollmächtigten bzw. bei der Bestellung eines Betreuers. Auch von privater Seite werden Dienste zur Registrierung von Vorsorgevollmachten (Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen) angeboten. Während das Zentrale Vorsorgeregister im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt wird, ist die Wahrscheinlichkeit bei privaten Anbietern eher gering.

Verwandt: Zentrales Testaments-Register (ZTR)

Warum eine Vorsorgevollmacht wichtig ist

Eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll für jede volljährige Person, weil mit der Volljährigkeit das gesetzliche Vertretungsrecht der Eltern endet. Das bürgerliche Recht (BGB) sieht niemanden vor, der für handlungsfähige Personen automatisch die Vertretungsbefugnis wahrnehmen kann. Weder die Eltern, die Kinder, der Ehegatte und erst recht nicht der unverheiratete Lebenspartner. Mit einer Vorsorgevollmacht wird diese rechtliche Lücke geschlossen. Das Gesetz macht keine Vorgaben über den Umfang der Vollmachtserklärung. Der Gestaltungsspielraum für Formulierungen geht daher sehr weit.

Rechtliche Grundlage der Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist die Vorsorgevollmacht die vom Gesetz vorrangig geförderte Form der Vorsorge. Die Errichtung einer rechtlichen Betreuung soll nach dieser Rechtsvorschrift nicht erfolgen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht unterliegt den allgemeinen Voraussetzungen der Vollmachterteilung § 164 ff. BGB und sollte auf jeden Fall schriftlich und unter genauer Festlegung der Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten erfolgen.

Widerruf und Kündigung einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen. So heißt es im § 671 Abs. 2 BGB: "Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt". Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird.

Vorrang der notariellen Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung

Ein wichtiger Aspekt der Vorsorgevollmacht ist ihre Wirkung im Vergleich zur Betreuung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 537/10 zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Stellung genommen. Mit diesem Beschluss hat der BGH das Recht jedes Einzelnen auf Selbstbestimmung gestärkt. Damit scheidet bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig aus.

Fazit: Mit der Vorsorgevollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gewahrt. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.

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