Wann gilt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht?
Das Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 355 bis 359 geregelt. Die wichtigste Vorschrift ist der
§ 355 BGB mit dem Titel "Widerrrufsrecht bei Verbraucherverträgen". Das Widerrufsrecht gilt nicht in den folgenden Fällen:
- Der ertreter hat Sie zunächst angerufen und
gefragt, ob er Sie besuchen darf. Sie haben aufgrund des Telefonates den Vertreter zu sich
herbestellt. In diesem Falle sind Sie nicht mehr "überrascht" im Sinne des
Gesetzes und können deshalb das Widerrufsrecht nicht gelten lassen.
- Wenn Sie Waren oder Leistungen im Werte von bis zu 40 Euro bestellt haben, behandelt dies das Gesetz als Bagatell-Geschäft und lässt einen Widerruf ebenfalls nicht zu.
- Das Widerrufsrecht gilt auch nicht, wenn Sie die bei einem
"Haustürgeschäft" abgegebene Erklärung nachträglich bei einem Notar
beurkundet haben.
Beispiel: Sie haben von einem bei Ihnen unaufgefordert erschienenen Vertreter einen
Grundstücksanteil erworben und zwei Tage später den Vertrag beim Notar beurkunden
lassen.
- Das Widerrufsrecht gilt im übrigen auch nicht, wenn Sie
selbst Kaufmann oder freiberuflich Tätiger sind und den Vertrag im Rahmen Ihres
Geschäftsbetriebes abgeschlossen haben. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie im
Bereich Ihrer beruflichen Tätigkeit clever genug sind, die Gefahren eines
Geschäftsabschlusses zu sehen und deswegen auf den speziellen Verbraucherschutz nicht angewiesen sind.
- Das Gesetz ist außerdem nicht anwendbar, wenn Ihnen
ein Privatmann etwas verkauft (privater Gebrauchtwagen-Verkauf). Derartige Fälle
werden aber relativ selten sein.
- Das Widerrufsrecht gilt auch nicht, wenn das Geschäft, das Sie abgeschlossen haben, im weiteren Sinne ein Verbraucherkredit-Geschäft ist. Für diese Art Geschäfte gelten noch weitergehenden Widerrufsmöglichkeiten.
- Auch für Versicherungsverträge gelten eigene Widerrufsrechte.