Der BGH bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn und des Landgerichts Bonn, die schon der Klage des Handynutzers gegenüber dem Mobikfunkunternehmen T-Mobile auf einen Auskunftsanspruch stattgegeben hatten. Der Kläger hatte eine unverlangte Werbe-SMS erhalten, ohne dass er den Absender ermitteln konnte. Die Revision von T-Mobile wies der BGH zurück. Der Mobilfunkanbieter hatte ürsprünglich argumentiert, gegen die Herausgabe solcher Daten an Privatpersonen sprächen datenschutzrechtliche Gründe. Man sei lediglich Verbänden gegenüber zu einer solchen Auskunft verpflichtet.
Zwar müssen die Mobilfunkanbieter Verbraucherschutzverbänden schon seit 2001 Auskunft über unseriöse Massen-SMS-Versender geben. Der Kläger argumentierte aber, dass es auch für ihn persönlich möglich sein müsse, die Daten ohne Umweg über einen Verbraucherverband zu beschaffen.
Die Richter am BGH beziehen sich in ihrem Urteil auf eine Bestimmung im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG). Nach ihrer Ansicht erlischt der Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegenüber einem Mobilfunkprovider nur dann, wenn ein Verbraucherschutzverband den Anspruch in der gleichen Sache bereits geltend gemacht hat.
siehe auch Pressemiteilung des BGH und das BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – zu Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)
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