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Unzulässige Erstattung der Praxisgebühr
Die Werbung einer Krankenkasse, Neukunden bei einem sofortigen Wechsel die Praxisgebühr für drei Quartale zu erstatten, ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg wettbewerbswidrig. Dadurch würde - so die Begründung – ein Patient zu Arztbesuchen, die er anderenfalls unterlassen oder aufgeschoben hätte, geradezu animiert. Dies stünde der gerade erst eingeleiteten Kostendämpfung im Gesundheitswesen entgegen.
Urteil des LG Hamburg vom 29.06.2004 - 312 O 409/04, Pressemitteilung des LG Hamburg