Wenn Sie wirkam widerrufen haben, sind Sie natürlich verpflichtet, die erhaltenen Sachen zurückzugeben. Wenn Sie evtl. bereits bezahlt haben, können Sie natürlich Ihr Geld zurückverlangen.
Wenn Sie den gekauften Gegenstand bereits benutzt haben, dann müssen Sie dafür eine entsprechende Vergütung zahlen. Sie bemisst sich nach dem Wert, den die Nutzung hat. Bei der einmaligen Nutzung eines Geschirrs oder einer Rheuma-Decke wird dieser Betrag nicht allzu hoch sein. Denn: Die mit der ordnungsgemäßen Nutzung verbundene Wertminderung des Geschirrs oder der Rheuma-Decke kann der Verkäufer nicht verlangen.
Den Vertrag können Sie sogar noch dann widerrufen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört ist. Wenn Sie allerdings die Beschädigung oder Zerstörung selber verschuldet haben, dann müssen Sie den Wert oder die Wertminderung ersetzen. Beispiele:
Hat Ihr Vertragspartner bereits Leistungen erbracht, die nicht zurückerstattet werden können, müssen Sie zumindest den Wert dieser Leistungen vergüten.
Beispiel: Sie haben mit einer herumreisenden Malerfirma vereinbart, dass diese ihren Keller renoviert. Die Firma hat Ihren Keller bereits entrümpelt, jedoch noch nicht mit den Malerarbeiten begonnen, als Sie den Vertrag widerrufen haben. Für die Entrümpelung müssen Sie zahlen, für die Malerarbeiten nicht.
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|
|
|