Verwaltungsrecht: Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren und dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung (zum Beispiel eines Verwaltungsaktes) durch eine Stelle der Verwaltung. Der belastete Bürger kann durch ein Vorverfahren auch einen unzweckmäßigen rechtmäßigen Verwaltungsakt angehen, während bei einer gerichtlichen Überprüfung nur die Widerrechtlichkeit des Verwaltungsaktes vom Gericht zu prüfen ist. Ein wichtiges Nebenziel des Vorverfahrens ist die Entlastung der Gerichte.

Der Bürger, der durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, kann bei der entsprechenden Stelle den Widerspruch einlegen. In manchen Fällen ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich, d.h. es kann (muss) gleich Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Beispiel: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO gegen Verwaltungsakte von obersten Bundes- oder Landesbehörden entbehrlich.

Widerspruchsentscheidung

Man unterscheidet beim Widerspruchsverfahren zwischen dem Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde und der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde. Die Ausgangsbehörde ist die Verwaltungstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Abhilfeverfahren gibt der Ausgangsbehörde die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren zu beenden, indem sie den Vorgang prüft und Abhilfe schafft. Entspricht sie hingegen nicht dem Antrag im Widerspruch, so prüft nun die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet. Gegen den Widerspruchsbescheid kann eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Widerspruchsbehörde

Die Widerspruchsbehörde ist regelmäßig die der Abhilfebehörde vorgesetzte Behörde, es sei denn, die nächst höhere Behörde ist eine oberste Bundes- oder Landesbehörde. Dann ist die Widerspruchsbehörde die oberste Behörde, welche den Ausgangsbescheid erlassen hat. Die Widerspruchsbehörde ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Kreise mit der Ausgangsbehörde identisch, wenn nicht der Landesgesetzgeber etwas Abweichendes bestimmt (z. B. bei Widersprüchen in Angelegenheiten des übertragen Wirkungskreises oder in Bezug auf die Rechtmäßigkeitsprüfung).

In einigen Bundesländern entscheiden an Stelle der Widerspruchsbehörden auch kollegial besetze Ausschüsse oder Beiräte. Für die Zulässigkeit einer nachfolgenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht entscheidend, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil darauf der Widerspruchsführer keinen Einfluss hat. Maßgeblich ist, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durch den Betroffenen eingeleitet worden ist. Quelle: Vorverfahren – Wikipedia

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