Beweislast bei Zahnverlust in Speiserestaurant

Ein Gast verzehrte in einem Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Hackfleischröllchen (Cevapcici) bestand. Dabei brach ihm ein Zahn ab, wofür er den Gastwirt verantwortlich machte. Der Restaurantgast führte dies darauf zurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper - etwa ein kleiner Stein - befunden habe. Der Lokalbesitzer bestritt dies und wies darauf hin, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein könnte. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Die Bundesrichter wiesen die Klage des Verletzten, mit der dieser den Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangte, in letzter Instanz ab.

Ein Schadensersatzanspruch setzte nach allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen den vom Gast zu erbringenden Nachweis voraus, dass sich, was der Wirt bestritt, in dem Hackfleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Gastes den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Eine Umkehr der Beweislast, wonach der Lokalbesitzer hätte beweisen müssen, dass sich kein fester, für den Zahnabbruch ursächlicher Fremdkörper in den Hackfleischröllchen befand, lehnte das Gericht ab.

Urteil des BGH vom 05.04.2006
VIII ZR 283/05
ZGS 2006, 167

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps