Die Bundesrichter wiesen die Klage des Verletzten, mit der dieser den Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangte, in letzter Instanz ab.
Ein Schadensersatzanspruch setzte nach allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen den vom Gast zu erbringenden Nachweis voraus, dass sich, was der Wirt bestritt, in dem Hackfleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Gastes den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Eine Umkehr der Beweislast, wonach der Lokalbesitzer hätte beweisen müssen, dass sich kein fester, für den Zahnabbruch ursächlicher Fremdkörper in den Hackfleischröllchen befand, lehnte das Gericht ab.
Urteil des BGH vom 05.04.2006
VIII ZR 283/05
ZGS 2006, 167
|
|
|
|