Grundsätzlich findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Bei Arbeitsverträgen sind jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Behält sich der Arbeitgeber in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag das Recht vor, übertarifliche Lohnbestandteile (hier Fahrtkostenzuschüsse) jederzeit unbeschränkt zu widerrufen, unterliegt diese Vertragsklausel der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Insoweit ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar. Hiernach ist die formularmäßige Ermächtigung des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann wirksam, wenn dies für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Das Bundesarbeitsgericht bejaht die Zumutbarkeit, wenn dem Arbeitnehmer mindestens die tarifliche oder die übliche Vergütung verbleibt und der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung umfasst. Der Widerruf darf außerdem nicht ohne Grund erfolgen. Zudem müssen die möglichen Widerrufsgründe in der vertraglichen Vereinbarung benannt sein.
Urteil des BAG vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, Pressemitteilung des BAG
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