Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht für Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht verheiratete Paare ist rechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund muss der Gläubiger beweisen, dass eine Sache, in die er vollstrecken möchte, im Eigentum des betreffenden nicht ehelichen Lebenspartners steht.
Urteil des BGH vom 14.06.2006
IX ZR 92/05
Pressemitteilung des BGH
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