Gründerzuschuss als Nachfolger des Überbrückungsgeldes
Der Existenzgründungszuschuss (aus der früheren Ich-AG) und das Überbrückungsgeld sind in einer neuen Fördermaßnahme, dem so genannten Gründungszuschuss, zusammengefasst worden. Der Artikel Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose beschreibt die Voraussetzungen und die Dauer der Förderung.
In Kürze: Die Bundesagentur für Arbeit bietet nur noch diese Förderung zur Unterstützung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit an. Die Förderung mit dem Gründungszuschuss ist ein Zwei-Phasen-Modell. Sie gliedert sich in zwei verschiedene Phasen, die eine maximale Förderdauer von 15 Monaten ergeben. Spätestens nach 15 Monaten läuft die Förderung aus. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt i.S. des § 32b EStG.
Förderdauer und Förderhöhe in 2 Phasen
In den ersten neun Monaten erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten sie - statt eines bisherigen prozentualen Aufschlags - eine Pauschale in Höhe von monatlich 300 Euro. Diese Pauschale dient der sozialen Absicherung und soll dem Gründer die Möglichkeit eröffnen, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern. Während dieser ersten Phase besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
In der zweiten Phase der Förderung wird dann - nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit - für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und dies vom Gründer belegt wird.
Anspruch auf Gründungszuschuss
Ein Gründungszuschuss wird gezahlt, wenn Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren. Oder in verständlichen Worten: Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind.
Sperrzeit bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. Der Zuschuss wird in diesem Fall nach Ablauf der zwölf Wochen für die reguläre Förderdauer gezahlt.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. SGB III beruht. Außerdem müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt haben. Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
ALG-Bezug bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, ist zu beachten: Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in der Rahmenfrist, die in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung umfasst, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt wurde.