Gründerzuschuss als Nachfolger des Überbrückungsgeldes

Der Existenzgründungszuschuss (aus der früheren Ich-AG) und das Überbrückungsgeld sind in einer neuen Fördermaßnahme, dem so genannten Gründungszuschuss, zusammengefasst worden. Der Artikel Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose beschreibt die Voraussetzungen und die Dauer der Förderung.

In Kürze: Die Bundesagentur für Arbeit bietet nur noch diese Förderung zur Unterstützung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit an. Die Förderung mit dem Gründungszuschuss ist ein Zwei-Phasen-Modell. Sie gliedert sich in zwei verschiedene Phasen, die eine maximale Förderdauer von 15 Monaten ergeben. Spätestens nach 15 Monaten läuft die Förderung aus. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt i.S. des § 32b EStG.

Förderdauer und Förderhöhe in 2 Phasen

Anspruch auf Gründungszuschuss

Ein Gründungszuschuss wird gezahlt, wenn Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren. Oder in verständlichen Worten: Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind.

Sperrzeit bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. Der Zuschuss wird in diesem Fall nach Ablauf der zwölf Wochen für die reguläre Förderdauer gezahlt.

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. SGB III beruht. Außerdem müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt haben. Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

ALG-Bezug bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit

Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, ist zu beachten: Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in der Rahmenfrist, die in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung umfasst, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt wurde.

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