Die auszahlende Behörde ermittelt zunächst einen Bemessungszeitraum (§ 130 SGB III). In der Regel umfasst der Bemessungszeitraum die Arbeitstage im vergangenen Jahr vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen), an denen der Arbeitslose versicherungspflichtige Einkünfte erzielte. Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Regel auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum sonst weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt ausmacht.
Im nächsten Schritt ermittelt die Behörde das Bemessungsentgelt. Nach § 131 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Entsprechend dem Eintrag auf der Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen wird aus dem Bemessungsentgelt das "Leistungsentgelt" ermittelt. Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Es ist aber begrifflich und auch in der Praxis nicht immer identisch mit dem früheren Nettoeinkommen.
Das Arbeitslosengeld beträgt dann letztlich 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) bzw. 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Der "erhöhte Leistungssatz" von 67 Prozent wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner einen Anspruch auf Kindergeld (Kind i.S. des § 32 EStG) haben. Für die übrigen Arbeitslosen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent zugrunde gelegt.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt genau auf den Kalendertag. Nach § 134 SGB III wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Nachweis der Vorausetzungen für den erhöhten Leistungssatz
Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten durch Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte nachweisen.
Haben Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG für ein Kind erfüllt sein, damit Sie den erhöhten Leistungssatz erhalten können.
Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Geben Sie deshalb die Kindergeldnummer und die Familienkasse an, bei der Sie Kindergeld beantragt haben. Die Familienkasse wird vor oder während des Bezuges von Kindergeld für mindestens 18jährige Kinder auch das voraussichtliche Einkommen des Kindes feststellen; darauf greift die Agentur für Arbeit zurück. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit Ihnen einen Fragebogen zur Einkommensfeststellung übergeben.
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