"Wichtiger Grund" muss vorliegen, um Sperrzeit zu vermeiden
Ein wichtiger Grund kann auf tatsächliche oder rechtliche Gründe fußen. Beispiel: Eine gesundheitliche Einschränkung lässt die weitere Ausübung der Tätigkeit nicht mehr zu. Sofern der Agentur ein ärztliches Gutachten dafür vorliegt, wird die Agentur auf jeden Fall von einer Sperrzeit absehen. Weiteres Beispiel: Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern, wenn durch die Arbeitszeit (z.B. Schichtbetrieb) die Aufsicht der Kinder nicht mehr sicher gestellt ist und der Arbeitgeber auch keinen anderen Arbeitsplatz in seinen Unternehmen anbieten kann, der die Einschränkungen berücksichtigt. Ein rechtlicher Grund ist zum Beispiel ein Vertragsbruch des Arbeitgebers, wie Nichtzahlung oder häufig verspätete Zahlung des Gehaltes.
Ein wichtiger Grund ist von Amts wegen zu prüfen. Ist dies nicht möglich, weil die Gründe in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen liegen (z. B. wenn der Nachweis durch Verschulden des Arbeitslosen nicht mehr erbracht werden kann), trifft den Arbeitslosen die Nachweispflicht.
Ein wichtiger Grund kann nur anerkannt werden, wenn der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Grund zu beseitigen oder ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Kennt der Arbeitnehmer den wichtigen Grund aber nicht, kann (logischerweise) auch kein Versuch zu dessen Beseitigung erwartet werden.
Bei Kündigungen auf Grund eines Umzuges ist es schwer zu sagen ob in diesem Fall eine Sperrzeit eintritt oder nicht, da viele Entscheidungen individuell getroffen werden müssen. Wenn zum Beispiel ein Umzug aufgrund einer pflegebedürftigen Person erfolgt ist, dann kann man wohl von einem wichtigen Grund ausgehen. Bei einem Umzug zu einem Lebenspartner oder bei einer Hochzeit wird ein wichtiger Grund kaum anerkannt werden.
Ein an sich vorliegender wichtiger Grund kann nur anerkannt werden, wenn keine Möglichkeit bestand, das Sperrzeitereignis auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Beispiel: Die Angestellte A will zum 1.1. zu ihrem Partner ziehen. Die Beschäftigung wird zum 30.11. beendet. Sie hätte zum 31.12. beendet werden können. Es liegt kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe zum 30.11. vor.
Keine Sperrzeit bei Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
Das Bundessozialgericht hat im Urteil 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - entschieden, dass der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründet. Jedoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, d.h. der Zuzug der Arbeitnehmerin mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist.
Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit
Das Bundessozialgericht hat im Urteil 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - entschieden, dass ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess nicht automatisch eine Sperrzeit begründet. Begründung: Zwar hat der Kläger (Arbeitnehmer) durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst". Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus.
Fazit: Eine Sperrzeit kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess führt und diesen durch einen Abfindungsvergleich beendet.
Konsequenzen der Sperrzeit
Während der Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer für einen Zeitraum zwischen einer und zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld (vgl. § 144 Abs. 3 bis 6 SGB III) und die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird gekürzt (§ 128 Abs. 1 SGB III). Während der Sperrzeit bleibt der Arbeitslose zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht.
Ab Beginn des zweiten Monats (der 5. Woche) der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
| Verwandt: Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld |
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