Bei der Ausbildungs- bzw. Aussteuerversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, deren Auszahlung auf einen festen Zeitpunkt vereinbart wird. Ziel der Versicherung ist somit das Ansparen von Geld. Hintergrund einer Ausbildungsversicherung ist die Absicherung der unterhaltspflichtigen Person(en) gegenüber den Kindern bis in der Regel zum Abschluss der Erstausbildung. Eine Aussteuerversicherung dient der finanzielle Unterstützung des Kindes bei dessen Heirat.
Der Beitragszahler ist auch zugleich versicherte Person, somit in der Regel ein Elternteil. Das Vermögen aus dieser Versicherung ist daher der versicherten Person und nicht dem Kind zuzurechnen.
Der aktuelle Rückkaufswert (Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten) ist deshalb als Vermögen der versicherten Person(en) zu berücksichtigen, sofern die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Verwertung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt.
Bei vorliegender offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ist eine Beleihung zu prüfen. Sofern die Versicherung nicht vor Fälligkeit durch Rückkauf verwertet wurde und die Auszahlung der Versicherungssumme während des laufenden Bezuges von ALG II fällig wird, hat hier auch eine Anrechnung im Zuflussmonat als Einkommen und in den Nachfolgemonaten als Vermögen bei der versicherten Person zu erfolgen. Sofern das Geld an das Kind weitergeleitet wird, ist die Rückübertragung nach den Vorschriften des BGB zu prüfen.
| Verwandt: Informationen zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV |
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