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Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Zudem darf der Job nicht zu einer wesentlichen Erschwernis bei der künftigen Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit führen. Es gibt noch weitere Ausnahmen: So gilt die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren als zulässiger Ausnahmetatbestand, d. h., eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.
Die Ausübung einer Arbeit kann auch unzumutbar sein, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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