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Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geld auch entsprechend verwenden, kann der Träger Zahlungen auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten leisten.
Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird beurteilt nach
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z. B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.
Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dann kann unter Umständen auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Darüber entscheidet Ihr zuständiger Träger.
Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate. siehe auch Eigentumswohung sowie Hinweise zur Wohnung für Jugendliche und Umzug und Angemessenheit der Wohnung.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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