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Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen: So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei.
Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet. Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf des Rentners, wird der übersteigende Teil beim Arbeitslosengeld II für den Partner oder die Kinder des Rentners berücksichtigt.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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