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Sind Ersparnisse der »Riester-Rente« auch Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss?
Die "Riester-Rente" bleibt grundsätzlich außen vor und wird nicht als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (einschließlich der Erträge und der laufenden geförderten Altersvorsorgebeiträge), soweit Sie das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwerten.
Zur Anrechnung bei der Altersrente: Wer nach seiner Berufstätigkeit eine staatliche Rente bezieht, die unterhalb der Grundsicherung liegt und deshalb zusätzliche Unterstützung aus den Sozialkassen erhält, muss sich seine Riester-Rente allerdings anrechnen lassen.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform