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Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?

Das Vermögen der Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt. Der Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder beträgt 3.100 Euro (§ 12 Abs. 2 SGB II); dazu kommt noch der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro, der jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusteht sowie bei minderjährigen, erwerbsfähigen Kindern auch ein Freibetrag von 250 Euro pro Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen. Im Jahr 2010 ist der Betrag von 250 Euro auf 750 Euro erhöht worden, soweit dieses Vermögen für die private Altersvorsorge genutzt wird und es sich nicht um allgemeines Vermögen handelt.

Nur wenn das Vermögen des Kindes diese Freibeträge überschreitet, müssen minderjährige Kinder u. a. auch ihr Sparguthaben einsetzen, allerdings nur für ihren eigenen Lebensunterhalt.

Ein Vertrag zur Altersvorsorge soll aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Für das Jahr 2010 sind Verbesserungen beim Schonvermögen vorgesehen.

Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform

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