Arbeitslosengeld II
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Kindergeld als Einkommen

Grundsatz: Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung seines Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes einbezogen.

Deshalb bekommen die Kinder von Arbeitslosengeld II Beziehern aber nicht weniger staatliche Leistungen. Die Regelleistungen für Kinder sind höher als das Kindergeld. Sie betragen für unter 14-Jährige 60 Prozent der Regelleistung, also derzeit 208 Euro, und für 14- bis unter 18-Jährige sowie für volljährige Kinder, die der Bedarfsgemeinschaft der Eltern angehören, 80 Prozent der Regelleistung, also 278 Euro. Außerdem werden die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen.

Kindergeld für volljährige Kinder wird bei den Eltern nicht als Einkommen eingerechnet, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt, und das Geld nachweislich an das Kind weitergeleitet wird.


Meine 16-jährige Tochter geht noch zur Schule. Erhält sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
Wenn Sie selbst oder ihr Partner Arbeitslosengeld II erhalten können, gilt: Besteht kein Anspruch des Kindes nach § 2 Abs. 1a BAföG (Schüler-BAföG) oder nach § 64 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe), weil das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erhält es Arbeitslosengeld II. Erhält ein minderjähriges Kind während der Schul- oder Erstausbildung BAföG nach § 2 Abs. 1a BAföG (möglich ab Besuch der 10. Schulklasse aber nur, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die sonstigen BAföG-Voraussetzungen erfüllt) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 SGB III, bekommt das Kind kein Arbeitslosengeld II.

Für den Fall, dass das erwerbsfähige, hilfebedürftige Kind außerhalb des Haushaltes der Eltern lebt und trotzdem keinen Anspruch auf Schüler-BAföG nach § 2 Abs. 1a BAföG oder auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 SGB III hat, weil es die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält es ebenfalls Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 6 SGB II).

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Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist natürlich davon abhängig, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ihre Tochter erhält Arbeitslosengeld II, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Schüler ab 15 Jahren gelten generell dann als erwerbsfähig, wenn sie die gesundheitlichen Voraussetzungen hierzu erfüllen, d. h. in der Lage wären, mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig zu sein; ist Ihre Tochter nur hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig, bekommt sie Sozialgeld.

Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform

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