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Nicht nur die erwerbsfähigen, hilfebedürftigen ALG II-Antragsteller, sondern auch die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner, die erwerbsfähig sind, sind verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, aus der Bedürftigkeit herauszukommen. Ihnen stehen in Zukunft alle Leistungen der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung zur Verfügung; im Gegenzug sind die Partner der Antragsteller verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit, die ihnen angeboten wird, anzunehmen, sofern keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
Ein Ausnahmetatbestand liegt zum Beispiel vor, wenn die Tätigkeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde oder mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre. Generell gilt: Die Tätigkeit darf nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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