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Dieser entscheidet über die Zusicherung. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Unter welchen Umständen dürfen Jugendliche eine eigene Wohnung beziehen?
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einem Umzug die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Kosten für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung übernommen.
Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass sie bei Umzügen, die sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus planen, im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.
Eine Ausnahme gilt für Jugendliche, die am 17. Februar 2006 nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt haben. Sie benötigen keine besondere Zustimmung nach § 22 Abs. 2a SGB II, wenn sie in der Zukunft umziehen möchten.
Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn
Mit diesen Regelungen wird sicher gestellt, dass der Auszug Jugendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur noch in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.
siehe auch Eigentumswohung sowie Hinweise zur Angemessenheit der Wohnung
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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