Ein 50-jähriger Mann hatte nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit endlich wieder einen Job als Kraftfahrer gefunden. Zuvor musste er allerdings ein "branchenübliches" Probearbeitsverhältnis absolvieren, für das er kein Geld bekam. Nach nur wenigen Tagen brach der Mann die Probearbeit ab. Er war mit den Nachtschichten nicht zurechtgekommen. Als das Arbeitsamt zufällig von der kurzzeitigen Tätigkeit erfuhr, hob es sofort die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf und verlangte insgesamt 7.252 Euro an gezahlten Leistungen zurück.
Die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung sei mit der Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses erloschen, so die Agentur. Der Mann habe sich danach auch nicht wieder arbeitslos gemeldet. Das Geld, das er seit der Arbeitsaufnahme erhalten habe, müsse er nun zurückzahlen. Auf seine Pflichten sei er im Merkblatt für Arbeitslose extra hingewiesen worden. Der Leistungsempfänger verweigerte die Rückzahlung. Er habe schließlich nur 48 Stunden unbezahlt gearbeitet und sei davon ausgegangen, dass sein damaliger Arbeitgeber ihn bei der Arbeitsagentur melde. Der Fall landete vor Gericht.
Das SG Aachen wies die Klage des Leistungsempfängers ab (Urt. v. 29.5.2006 – S 11 AL 105/05). Die Arbeitsagentur sei dazu berechtigt gewesen, die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufzuheben und die erbrachten Leistungen - einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - zurückzuverlangen, so das Gericht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei mit der Aufnahme der Beschäftigung und dem Versäumnis, diese unverzüglich der Arbeitsagentur mitzuteilen, erloschen.
Dass es sich dabei um ein unentgeltliches Probearbeitsverhältnis gehandelt habe, sei unbeachtlich, so die Richter. Da dem Mann die Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur bekannt gewesen sei, könne man sein Versäumnis auch mindestens als grob fahrlässig werten. Und weil der Leistungsempfänger sein Probearbeitsverhältnis persönlich der Agentur für Arbeit melden müsse, hätte sein damaliger Arbeitgeber ihm diese Pflicht gar nicht abnehmen können, so das Gericht.
Köln, den 14.02.2007 - Anwalt-Suchservice
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