BAföG-Zuschuss und BAföG-Darlehen
BAföG wird je zur Hälfte als zinsloses Darlehen und als Zuschuss vom Staat gezahlt. Eine Berufsausbildung vor dem Studium ist in der Regel nicht schädlich. die Höhe des Zuschusses ist allgemein abhängig vom Einkommen der Eltern. Um ein elternunabhängige BAföG Förderung zu erhalten, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, weil es sich hierbei um einen Ausnahmefall handelt. Das Einkommen der Eltern wird nur in Ausnahmefällen nicht angerechnet (§ 11 Abs. 2a BAföG).
Letzte Erhöhung des BAföG
Zum 1. Oktober 2008 wurden die Elternfreibeträge um 8 Prozent auf 1.555 Euro und die Fördersätze um 10 Prozent auf maximal 521 Euro erhöht. Damit hat ein Student bei auswärtiger Unterbringung einen BAföG-Anspruch von bis zu 643 Euro pro Monat. Hinzugekommen ist auch der Kinderbetreuungszuschlag. Der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag beträgt bis zu 113 Euro für das erste Kind und bis zu 85 Euro für jedes weitere Kind.
BAföG-Erhöhung zum 1. Oktober 2010 (Wintersemester)
Das Bundeskabinett hat am 21.04.2010 mit Wirkung zum Wintersemester 2010 eine Erhöhung von 2 Prozent beschlossen und der Höchstsatz steigt danach auf maximal 670 Euro pro Monat. Die Freibeträge für das Einkommen der Eltern werden angehoben und die Bafög-Altersgrenze erhöht sich bei Masterstudenten von 30 auf 35 Jahre. Noch sehr unsicher ist die Umsetzung eines "Nationalen Stipendienprogramms". So ist vorgesehen, dass bis zu 8 Prozent der leistungsstärksten Studenten ein monatliches Stipendium von 300 Euro - unabhängig vom Einkommen der Eltern - erhalten. Wer ein Stipendium bekommt, sollen die Hochschulen selbst entscheiden. Die große Unbekannte ist dabei: "Wer zahlt die Stipendien?" Denn die Hälfte der Kosten sollen durch Spenden der Wirtschaft und von Privatleuten finanziert werden.
Seit Oktober 2008 erhalten Auszubildende unabhängig von der besuchten Ausbildungsstätte stets einen Freibetrag von monatlich 255 Euro. Das bedeutet, dass Auszubildende zukünftig kontinuierlich einem 400 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung vorgenommen werden.
Anspruch auf Leistungen nach BAföG
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung (§ 9 BAföG) für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze (§ 10 BAföG).
Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.
Die Leistungen nach dem BAföG sind auf den dafür vorgesehenen Formblättern zu beantragen (Grundlage: § 45 BAföG und § 46 BAföG). Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
BAföG bei Zweitstudium und Ergänzungsstudium
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine Erstausbildung geleistet (§ 7 Abs. 1 BAföG). Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung. Ob eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BAföG geklärt werden. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG muss jedoch eingehalten werden.
BAföG bei Auslandsstudium
Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ausbildung im Ausland mit BAföG gefördert werden. Gesetzliche Grundlage: § 5 BAföG und § 16 BAföG. Für eine Ausbildung im Ausland wird die Förderung aber nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt.
Auslandspraktika können auch im Zusammenhang mit einer Berufsfachschulausbildung gefördert werden, sofern es sich um den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handelt und die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG).
Rückzahlung des Darlehens
Zu den Besonderheiten der BAföG-Darlehen zählen die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme, die sozialen Rückzahlungsbedingungen und die Erlassmöglichkeiten. Die gesetzlichen Grundlagen sind zu finden in § 18 BAföG, § 18a BAföG und § 18b BAföG. Merkblatt zur Darlehensrückzahlung
Für Ehegatten und/oder Kinder der Auszubildenden
Sind Auszubildende verheiratet und/oder haben sie Kinder, so kommen sie in den Genuss von Freibeträgen, und zwar für den Ehegatten monatlich um 520 Euro und für jedes Kind monatlich um 470 Euro. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Ehegatte oder die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Freibeträge insbesondere um eigenes Einkommen des Ehegatten oder der Kinder reduzieren.
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