In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seines Amtes betrunken eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass die Feier bereits beendet gewesen sei. Die letzten Gäste – der Kläger, der Amtsleiter und die Pächter der Gaststätte – wären nur noch bei einem privaten Treffen gewesen.
Dem folgte das Sozialgericht nicht und entschied, eine Weihnachtsfeier sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die bis zu ihrem offiziellen Ende unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe. Ein offizielles Ende der Veranstaltung habe es zwar nicht gegeben, jedoch hätten die verbliebenen Gäste von einer Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können, da auch der Vorgesetzte noch anwesend war. Einer Betriebsfeier förderlich sei sicherlich das gesellige Ausharrungsvermögen von Dienstvorgesetzten.
Niemand soll das Urteil aber als Freibrief für übermäßigen Alkoholgenuss auf Betriebsfeiern missverstehen. Gegebenenfalls sei auch ein Alkoholverbot zu beachten.
|
|
|
|