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Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung - Einkommen von Ehegatten nach Trennung unerheblich

Personen, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen sich bei der Beitragsberechnung nicht das Einkommen ihres Ehepartners anrechnen lassen, von dem sie getrennt leben. Dies hat das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 17. Oktober 2006 (Aktenzeichen: S 81 KR 718/05) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der verheiratete Kläger ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt. Gleichwohl errechnete die Krankenkasse seine Monatsbeiträge auf Grundlage seines eigenen Einkommens und zusätzlich der Hälfte des Einkommens der Ehefrau. Dies sah die Satzung der Krankenkasse so vor. Insgesamt sollte er rund 230 € im Monat zahlen.

Dieser Beitragsbescheid ist rechtswidrig, entschied das Sozialgericht. Das Bundessozialgericht habe bereits zur Reichsversicherungsordnung entschieden, dass die Krankenkassen Versicherte, die von ihrem Ehepartner getrennt leben anders behandeln müsse, als solche die in einer intakten Ehe zusammenleben.

Die getrennt lebenden hätten nämlich in der Regel weniger Geld zur Verfügung. Dies folge bereits aus den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Einbeziehen bei der Beitragsberechnung könne man allenfalls Unterhaltsleistungen. Diese hatte der Kläger aber nicht von seiner Ehefrau erhalten.

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