Die 10 Jahre alte, an einer hochgradigen Schwerhörigkeit leidende Klägerin bekam vom ihrem behandelnden Arzt Hörgeräte zum Preis 4.640 € verordnet. Von diesen Kosten wollte die gesetzliche Krankenkasse jedoch nur einen Betrag 2.760 € übernehmen. Dieser Preis sei die Obergrenze, den die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt hätten. Die Klägerin könne hierfür eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechend Hörhilfe bekommen. Wolle sie eine Andere, müsse sie die Mehrkosten selbst zahlen.
Ganz so einfach ist das nicht, entschied das Sozialgericht Lübeck. Es sei zwar richtig, dass die Kosten für erforderliche Hilfsmittel wie Hörgeräte grundsätzlich nur bis zur Höhe des Festpreises gezahlt werden. Dies gelte aber nur dann, wenn diese Geräte auch ausreichen, um den Hörschaden auch wirklich auszugleichen.
Die Schülerin benötige aber besonders leistungsfähige Hörgeräte, die Neben- und Störgeräusche besonders ausgleichen. Der schulische Alltag sei heute von größeren Klassen und Gruppengesprächen geprägt. Ohne die besonderen Hörgeräte wäre die Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt. Um diesen Nachteil für die Entwicklung des Kindes auszugleichen, musste die Krankenkasse die Gesamtkosten der Hörgeräte übernehmen, urteilte das Gericht.
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