Ein Hartz IV-Empfänger wollte seine auf Kuba lebende Frau und die Kinder besuchen. Hierfür wollte er die Flugkosten in Höhe von 500 Euro ebenso ersetzt bekommen wie 69 Euro als „Kommunikationspauschale“ für Geschenke an die Kinder, sexuelle Spesen und „Venusgeld“, eine monatliche Telefonpauschale von 69 Euro und die Übernahme der Kosten für ein Visum in Höhe von 40 Euro. Das Amt lehnte die Übernahme aber ab.
Zu Recht, wie das Gericht nun feststellte. Zwar gäbe es das Recht auf „Übernahme von Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts“, aber dies gelte nur dann, wenn sich diese Kosten im normalen Maße bewegen. Dies sei – wie hier – nicht der Fall, wenn bereits bei einem einmaligen Besuch allein an Flugkosten 500,00 Euro entstehen würden.
Es sei zwar Aufgabe des Staats, die Familie zu schützen, doch es gäbe Grenzen, welche Kosten man der Allgemeinheit aufbürden könne. Die Telefonkosten müsse er sich von den Regelsätzen ansparen. Hinzu komme, dass der Kläger mit der Frau und den Kindern nie als Familie zusammengelebt hätte. Der Mann habe durchgängig seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, während seine Frau und ebenso seine Kinder immer auf Kuba gelebt hätten.
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