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So hat das Bundessozialgericht ein Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Da keine Tatsachenfeststellungen vorgenommen wurden, konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ALG II zusteht oder nicht. Wichtig ist aber die Feststellung, dass ein Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden darf.
So sagt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 2/05 R:
Ein Anspruch der Klägerin durfte nicht schon wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden. Denn die von ihr bewohnte Wohnung hat keine unangemessene Größe und zählt deshalb zum Schonvermögen der Klägerin. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung ist im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen.
Zwar läge es nahe, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung ALG II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Länder abhängig gemacht würde.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, sodass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist.
Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen kann abschließend erst entschieden werden, wenn die Höhe der Nebenkosten und das bei der Klägerin anzurechnende Einkommen feststehen. In Bezug auf Letzteres hat das Sozialgericht zu Unrecht die Eigenheimzulage als Einkommen behandelt.
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