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Dürfen Hartz-IV-Empfänger Sportwetten abschließen?

In Kürze: Hartz-IV-Empfänger dürfen keine Sportwetten abschließen. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.05.2011 - Az.: 81 O 18/11 - das umstrittene Sportwetten-Verbot für Hartz IV-Empfänger bestätigt und einen Widerspruch der Westdeutschen Lotterie gegen das Verkaufsverbot abgewiesen. Die Westdeutsche Lotterie hat Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln angekündigt. Der Ausgang bleibt zunächst offen.

Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag nur bei konkreten Anhaltspunkten

Das Urteil bedeutet nun nicht, dass jede Lotto-Annahmestelle ihre Kunden überprüfen muss, ob sie Hartz-IV-Empfänger sind oder ob sie sich die Sportwette überhaupt leisten können. Nur wenn die Mitarbeiter der Annahmestellen einen ganz konkreten Anhaltspunkt darauf haben, dass sich der Kunde die eingereichte Wette nicht leisten kann, sollte die Annahmestelle die Wette nicht annehmen. Danach gilt nach dem Urteil des LG Köln: Wenn sich eine Person in einer Lotto-Annahmestelle als Hartz-IV-Empfänger zu erkennen gibt und Geld auf Sportergebnisse setzen möchte, darf die Lotto-Annahmestelle solche Wetten nicht akzeptieren.

Begründung: Die Mitarbeiter in der Annahmestelle würden sich sonst "glücksspielstaatsvertrags- und wettbewerbswidrig" verhalten. Denn der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag sieht vor, dass Personen vor Glücksspielen geschützt werden müssten, deren Einsätze in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Damit käme die Annahme einer solchen Sport in der Lotto-Annahmestelle einem Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag und Wettbewerbsrecht gleich.

Zum Sachverhalt: Im Urteilsfall hatte ein Konkurrent von Westlotto, der maltesische Sportwetten-Anbieter Tipico, zwei Personen zu einem Testkauf in verschiedene Lotto-Annahmestellen beauftragt. Unmittelbar vor dem Verkäufer hatte dann eine der Personen gesagt: "Geht das überhaupt, dass du hier schon wieder 50 Euro setzen kannst, du bist doch pleite und bekommst Hartz IV?" Die andere Person antwortete: "Jetzt habe ich das Geld und demnächst vielleicht noch mehr. So kann man doch nicht leben!" Nach der Urteilsbegründung handelt der Mitarbeiter in der Annahmestelle dann "glücksspielstaatsvertrags- und wettbewerbswidrig", wenn er ein solches Gespräch nicht ernst nehme.

Fazit: Grundsätzlich geht es in diesem Urteil darum, ob sich eine Person den Einsatz überhaupt leisten kann. Wenn eine Lotto-Annahmestelle konkrete Anhaltspunkte darauf hat, dass dies nicht gewährleistet ist, müsse sie dagegen einschreiten. Denn der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag schreibt vor, dass Personen vor Glücksspielen geschützt werden müssten, deren Einsätze in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Und damit sind nur Sportwetten gemeint. Da dieses Urteil auch eine gesellschaftspolitische Relevanz hat, bleibt die endgültige Entscheidung abzuwarten. Denn das staatliche Glücksspielmonopol (Glücksspielstaatsvertrag) soll Menschen insbesondere vor Spielsucht schützen und nicht Personen ausgrenzen oder erziehen.

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