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Begründung: Die Mitarbeiter in der Annahmestelle würden sich sonst "glücksspielstaatsvertrags- und wettbewerbswidrig" verhalten. Denn der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag sieht vor, dass Personen vor Glücksspielen geschützt werden müssten, deren Einsätze in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Damit käme die Annahme einer solchen Sport in der Lotto-Annahmestelle einem Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag und Wettbewerbsrecht gleich.
Zum Sachverhalt: Im Urteilsfall hatte ein Konkurrent von Westlotto, der maltesische Sportwetten-Anbieter Tipico, zwei Personen zu einem Testkauf in verschiedene Lotto-Annahmestellen beauftragt. Unmittelbar vor dem Verkäufer hatte dann eine der Personen gesagt: "Geht das überhaupt, dass du hier schon wieder 50 Euro setzen kannst, du bist doch pleite und bekommst Hartz IV?" Die andere Person antwortete: "Jetzt habe ich das Geld und demnächst vielleicht noch mehr. So kann man doch nicht leben!" Nach der Urteilsbegründung handelt der Mitarbeiter in der Annahmestelle dann "glücksspielstaatsvertrags- und wettbewerbswidrig", wenn er ein solches Gespräch nicht ernst nehme.
Fazit: Grundsätzlich geht es in diesem Urteil darum, ob sich eine Person den Einsatz überhaupt leisten kann. Wenn eine Lotto-Annahmestelle konkrete Anhaltspunkte darauf hat, dass dies nicht gewährleistet ist, müsse sie dagegen einschreiten. Denn der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag schreibt vor, dass Personen vor Glücksspielen geschützt werden müssten, deren Einsätze in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Und damit sind nur Sportwetten gemeint. Da dieses Urteil auch eine gesellschaftspolitische Relevanz hat, bleibt die endgültige Entscheidung abzuwarten. Denn das staatliche Glücksspielmonopol (Glücksspielstaatsvertrag) soll Menschen insbesondere vor Spielsucht schützen und nicht Personen ausgrenzen oder erziehen.
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