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Arbeitslosengeld II bei Fahrtkosten im Umgangsrecht
Umgangsrecht für ein Kind ist grundsätzlich kein Grund für höheres Arbeitslosengeld II. Ausnahme zum Beispiel: hohe Fahrtkosten
So hat ein getrennt lebender Vater nicht grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden Kindern entstehen. Im Urteilsfall hatte ein Vater ein höheres Arbeitslosengeld II wegen der höheren Kosten beansprucht, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern entstehen. Eine Übernahme besonders hoher Fahrtkosten ist aber nicht ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil vom 07.11.2006 Az: B 7b AS 14/06 R) die Auffassung, dass die Regelleistung wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers nicht aufgestockt werden muss. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig. Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung für diese Tage wegen Bestehens einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zuzubilligen wäre.
Fahrtkosten sind im Normalfall vom Regelsatz abgedeckt. Dies gilt allerdings im Hinblick auf die Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, dann nicht, wenn sie die üblichen Kosten erheblich übersteigen. Die Übernahme von Fahrtkosten kann nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg-II-Empfänger ist daher nicht ausgeschlossen.