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ALG II: Anrechnung von Partnereinkommen

Hartz IV verstößt nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf zum Arbeitslosengeld II gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundeswirtschaftsministerium (Arbeitsministerium) widerspricht jedoch der Entscheidung und hält das eigene Gesetz für verfassungskonform. Das Sozialgericht Düsseldorf hatte in einer nicht veröffentlichten einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt.

Urteilsfall: Eine arbeitslose Frau hatte Klage vor dem Sozialgericht eingereicht, weil ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde. Sie lebt mit einem berufstätigen Mann zusammen und der Mann soll nach dem Hartz-IV-Gesetz die bei ihm lebende arbeitslose Frau mit seinem Einkommen unterstützen.

Begründung: Das Gericht sieht hier einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Anrechnung von Partnereinkommen bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen ist. Das Gesetz erfasst nur Frau und Mann, die ohne Trauschein zusammenleben. Schwule und lesbische Paare ohne amtlich eingetragene Partnerschaft bleiben außen vor. Dies soll den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verletzen. Das Gericht sieht außerdem ein weiteres Problem: Die Tatsache, dass zwei Partner "in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und in einem gemeinsamen Bett schlafen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme", dass zwischen beiden eine "Not- und Einstandsgemeinschaft" bestehen würde.

Andere Gerichte sehen hierin keinen Verstoß. Beispiel: Sozialgericht Dortmund vom 31.03.2005 - Aktenzeichen: S 31 AS 82/05 ER. Danach müssen Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft die Anrechnung von Einkommen ihres Partners bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II hinnehmen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Sozialgerichtes Düsseldorf ist unzutreffend. So das das Sozialgericht Dortmund.

Zum Urteilsfall des Sozialgerichts Dortmund: "Entgegen der Auffassung des SG Düsseldorf bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) liege nicht vor. Genauso wenig wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft in allem identisch zu behandeln seien, müsse das Pendant, die heterosexuelle eheähnliche Gemeinschaft und die homosexuelle, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnliche Gemeinschaft in allem gleich behandelt werden.

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Ohnehin komme es nicht in Betracht, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkommensanrechnung abzusehen, weil bei homosexuellen, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaften keine Einkommensanrechnung vorgesehen sei. Wenn beide Gruppen von der Anrechnung ausgenommen würden, liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz der Ehe) vor, indem nur noch bei Eheleuten Einkommen angerechnet würde. Die Lösung einer etwaigen Ungleichbehandlung könne nur darin bestehen, dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung auch auf homosexuelle, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaften erstrecke."

Anmerkung: Richter und Experten zum Sozialrecht teilen unterschiedliche Ansichten zum Thema. So liegt nach Ansicht anderer Sozialrechtler ggf. ein Verstoß gegen die Verfassung bei anderen Punkten vor, so zum Beispiel beim Strafgeld, das die Bundesagentur für jeden Langzeitarbeitslosen an den Bund zahlen soll.

Anmerkung zur Verfassungsmäßigkeit bei Langzeitarbeitslosen: Das Berliner Sozialgericht hat allerdings bereits mehrere andere Entscheidungen zum Arbeitslosengeld II gefällt, in denen jedesmal entschieden wurde, dass die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose verfassungsgemäß sei.

Bundesverfassungsgericht: Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist verfassungswidrig.
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgerichtsgericht hat am 09.02.2010 verkündet, dass der Gesetzgeber die Gesetze zu Hartz IV ("Grundsicherung für Arbeitsuchende") bis zum 31.12.2010 nachbessern muss. Grund: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ("Bedarfssätze") wird als verfassungswidrig angesehen. Bis zum 31.12.2010 bleiben die bisherigen Regelungen aber in Kraft. Das Urteil des Verfassungsgerichtes fußt aber nicht auf den vorgenannten Urteilen.

Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II"

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