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Leistungsberechtigte Personen
Zunächst sind die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) zu prüfen. Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen (erwerbsfähige Hilfebedürftige), die
In einer Bedarfsgemeinschaft sind zunächst die Anteile der Bedarfe der einzelnen Mitglieder am Gesamtbedarf zu ermitteln. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ist gemäß § 10 SGB II verpflichtet, jede Arbeit - auch eine untertariflich bezahlte Arbeit - anzunehmen (Zumutbarkeit). Der § 10 SGB II stellt hierzu Zumutbarkeitsregeln auf. Lehnt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine zumutbare Arbeit ab, wird das Arbeitslosengeld II gekürzt (§ 31 SGB II). in einer ersten Stufe kommt es zu einer Kürzung um 30 Prozent der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung.
Ohne Leistungsbezug bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II (Stichwort: freizügigkeitsberechtigte Ausländer und auf Arbeitssuche), nach § 7 Abs. 4 SGB II (Stichwort: Altersrentenbezieher und Personen in stationärer Einrichtung) und nach § 7 Abs. 4a SGB II (abwesende Personen gemäß der Erreichbarkeits-Anordnung) ist dieser Personenkreis vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch Personen in der Ausbildung, die eine Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59 SGB III) oder BAföG beziehen, gehören nicht zu dem berechtigten Personenkreis des § 7 SGB II.
| Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II" |
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