Arbeitslosengeld II
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Arbeitslosengeld (ALG) II: Wer bekommt Leistungen?

Wer schon länger arbeitslos ist, sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob ich überhaupt Anspruch auf ALG II (Umgangssprache: auf Hartz-IV-Leistungen) habe? Vorab: Nach § 1 Abs. 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt. Dazu gehören auch Geldleistungen (§ 4 Nr. 2 SGB II). Der § 19 SGB II trägt den Titel "Arbeitslosengeld II" und nach § 19 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedüftige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Leistungsberechtigte Personen
Zunächst sind die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) zu prüfen. Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen (erwerbsfähige Hilfebedürftige), die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Höchstaltersgrenze im Sinne des § 7a SGB II liegt - abhängig vom Geburtsjahr - zwischen 65 und 67 Jahren. Der § 7a SGB II enthält eine Tabelle zur Anhebung der Altersgrenze. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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In einer Bedarfsgemeinschaft sind zunächst die Anteile der Bedarfe der einzelnen Mitglieder am Gesamtbedarf zu ermitteln. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ist gemäß § 10 SGB II verpflichtet, jede Arbeit - auch eine untertariflich bezahlte Arbeit - anzunehmen (Zumutbarkeit). Der § 10 SGB II stellt hierzu Zumutbarkeitsregeln auf. Lehnt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine zumutbare Arbeit ab, wird das Arbeitslosengeld II gekürzt (§ 31 SGB II). in einer ersten Stufe kommt es zu einer Kürzung um 30 Prozent der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung.

Ohne Leistungsbezug bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II (Stichwort: freizügigkeitsberechtigte Ausländer und auf Arbeitssuche), nach § 7 Abs. 4 SGB II (Stichwort: Altersrentenbezieher und Personen in stationärer Einrichtung) und nach § 7 Abs. 4a SGB II (abwesende Personen gemäß der Erreichbarkeits-Anordnung) ist dieser Personenkreis vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch Personen in der Ausbildung, die eine Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59 SGB III) oder BAföG beziehen, gehören nicht zu dem berechtigten Personenkreis des § 7 SGB II.

Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II"

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