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Zusätzlich haben Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II ggf. auch einen Anspruch auf die Erbringung von einmaligen Sonderleistungen. Beispiel: Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung. Zu den weiteren Leistungen zählt das Sozialgeld für Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf für erwerbsfähige Hilfebedürftige (gemeint ist der Arbeitslose) setzt sich daher zunächst zusammen aus:
Einmalige Leistungen außerhalb der Regelleistung
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gemäß § 23 SGB II nicht von der Regelleistung erfasst.
Dazu gehört auch die sogennante "Zusätzliche Leistung für die Schule" nach § 24a SGB II. Danach gilt: Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a SGB II die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht.
Wechsel vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II
Im Sozialgesetzbuch gibt es offiziell kein Arbeitslosengeld I, sondern es heißt schlicht "Arbeitslosengeld" (§ 117 SGB III). Es hat sich aber allgemein der Begriff "Arbeitslosengeld I" durchgesetzt und der Gebrauch dieser Bezeichnung hilft Verwechselungen zwischen den beiden Leistungsarten möglichst zu vermeiden. So wird auch in den Finanztip-Artikeln vom Arbeitslosengeld I gesprochen.
Der Wechsel vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II führt in der Regel zu einer finanziellen Einbuße. Der "bisherige" § 24 SGB II soll helfen, diese Einbuße in den ersten zwei Jahren des Bezugs von Arbeitslosengeld II zu mildern. So wird für bis zu zwei Jahre ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld geleistet. Der Zuschlag entfällt nach dem Haushaltsbegleitgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2011.
Regelung bis zum 31.12.2010: Während des ersten Jahres erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag in Hohe von 2/3 der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes und den Leistungen nach dem SGB II. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 3 SGB II maximal 160 Euro und bei Partner maximal 320 Euro. Im zweiten Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II reduzieren sich die Beträge auf die Hälfte, d.h. 80 Euro und bei Partnern auf höchstens 160 Euro.
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen / Rentenbeiträgen
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten für die Dauer des Leistungsbezugs einen Zuschuss für die freiwillige Weiterversicherung oder für eine private Alterssicherung (§ 26 Abs. 1 SGB II). Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Krankenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II
§ 26 Abs. 2 SGB II regelt die Übernahme der Kosten für die private und gesetzliche Krankenversicherung. So wird der Beitrag für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erfolgt die Absicherung über § 12 Abs. 1c VAG. Nach diesem Versicherungsaufsichtsgesetz wird die durch Zahlung der Krankenversicherungsprämie entstehende Hilfebedürftigkeit durch Reduzierung der Krankenversicherungsprämie um die Hälfte beseitigt. Sofern auch diese Reduzierung nicht ausreicht, beteiligt sich der zuständige Grundsicherungsträger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
Besteht unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Krankenversicherungsprämie eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII, übernimmt der zuständige Grundsicherungsträger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
Auszahlung von Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich als Geldleistung auf ein inländisches Konto des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei einem Geldinstitut überwiesen (§ 42 SGB II). Wenn der Hilfebedürftige - insbesondere wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und unwirtschaftlichen Verhaltens - sich als ungeeignet erweist, seinen Bedarf mit der Geldleistung zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden (§ 23 Abs. 2 SGB II).
Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist (§ 22 Abs. 4 SGB II). Unmittelbar an den Vermieter wird außerdem die Leistung für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren gezahlt, wenn bei ihnen die Leistung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auf die Leistung für Unterkunft und Heizung reduziert worden ist (§ 31 Abs. 5 SGB II).
Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, wird das Arbeitslosengeld II für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an diesen gezahlt (§ 38 SGB II).
Zahlung von Sozialgeld an Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft
Sozialgeld steht Menschen zu, die
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entweder als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
Sozialgeld erhalten mithin nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben (§ 28 SGB II). Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen mindern die zustehende Geldleistung, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen (§ 28 Abs. 2 SGB II).
Das Sozialgeld ist gegenüber den Leistungen für Grundsicherung im Alter subsidiär. Die Zahlung von Sozialgeld kommt also nur in Betracht, wenn mindestens eine "erwerbsfähige" Personen in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist. Dabei ist es egal, ob diese Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder zum Beispiel wegen Ausbildung oder Schule keine Tätigkeit ausüben wird.
Sozialgeld können auch Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch keinen Anspruch auf Sozialgeld. Die Vorschriften über die Absenkung von Arbeitslosengeld II gelten gemäß § 32 SGB II auch für das Sozialgeld. Auf das Sozialgeld wird das Einkommen und Vermögen der nicht erwerbsfähigen Angehörigen und der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Höhe der Zahlung von Sozialgeld
Das Sozialgeld besteht aus den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II, dem Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II, den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und der Darlehensgewährung für einmalige Bedarfe nach § 23 SGB II. Auch Bezieher von Sozialgeld haben mithin ggf. auch einen Anspruch auf Mehrbedarf bzw. Gewährung von Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Die Höhe des Sozialgeldes beträgt
Bei volljährigen Partnern liegt der Prozentsatz bei 90 Prozent (derzeit 323 Euro) des Regelsatzes. Für eine nicht erwerbsfähige Person, die als Elternteil mit ihrem erwerbsfähigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, gilt der volle Regelsatz von 359 Euro.
| Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II" |
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