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Welche Unterkunftskosten sind angemessen?

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand.

Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen.

Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen oder die Kosten der Unterkunft z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf von sechs Monaten werden in der Regel nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen. Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Maklergebühren, Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen.

Die Kosten für Strom und Warmwasserbereitung sind gemäß § 20 Abs. 1 SGB II bereits in der Regelleistung enthalten. So enthält die Regelleistung bereits einen Bedarf für Strom und einen Bedarf an Energiekosten für die Warmwasserbereitung. Die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung werden somit nicht gesondert übernommen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt zur Angemessenheit der Wohnung:
"In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten "Richtlinie" bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert.

Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden ca. 45-50 m2 für eine Person, zwei Personen ca. 60 m2 oder zwei Wohnräume, drei Personen ca. 75 m2 oder drei Wohnräume, vier Personen ca. 85-90 m2 oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 m2 oder ein Wohnraum mehr angesetzt.

Allerdings gibt es auch viele kommunale Träger, die die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen; in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihren örtlichen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

Nach § 27 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können und bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden,

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft sollte daher die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Soweit Sie über die Zuständigkeitsgrenze eines kommunalen Trägers hinweg umziehen, holen Sie die Zusicherung für die neue Unterkunft bei dem bisher zuständigen Träger ein. Dieser entscheidet über die Zusicherung. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Verwandt: Informationen zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV
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