Die Richter am Verwaltungsgericht des Saarlandes (VG Saarlouis) haben ein Herz für Beamte mit Potenzproblemen. So hat das VG Saarlouis in drei Fällen entschieden, dass Landesbeamte mit erektiler Dysfunktion Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel wie Viagra, Cialis und Levitra haben ((Urt. v. 17.02.2011, Az. 6 K 751/10, 6 K 728/10 und 6 K 1440/09).
Die Frage, ob Beamte nun einen Anspruch auf Beihilfe für Potenzmittel haben oder nicht, bedarf vielleicht einer neuen höchstrichterlichen Klärung. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zum Beispiel Ende 2010 in seinem Urteil vom 10.12.2010 - 1 A 565/09 entschieden, dass potenzsteigernde Mittel grundsätzlich von der Beihilfezahlung ausgeschlossen sind. Danach besteht kein Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe für die Behandlung bei erektiler Dysfunktionen mit zum Beispiel Viagra oder Levitra, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und einfachen Medizinprodukten.
Begründung des OVG Münster: Die Beihilfeverordnung für Beamte verweist auf die Arzneimittelrichtlinien, nach der keine Medikamente beihilfefähig sind, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind auch nicht beihilfefähig. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 die Berufung eines Klägers auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente abgewiesen. Auszug aus der Urteilsbegründung: Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger. Seinen Antrag, ihm auch Beihilfe zu den Aufwendungen für die beiden Medikamente "Doloteffin" und "Dona 200 S" zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Aufwendungen beträfen nicht verschreibungspflichtige Medikamente und seien deshalb nicht beihilfefähig.
Zur Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis: Im Urteilsfall ist nach Ansicht des Landesamtes ein Anspruch auf Beihilfe von derartigen Arzneimittel in den Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung ausgeschlossen. Das VG Saarland vertritt hingegen den Standpunkt, dass ein Ausschluss nur für Medikamente in Betracht kommt, deren Wirkung nicht wissenschaftlich erwiesen sei. Bei den Medikamenten zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (z.B. Viagra) gilt der Nachweis aber als erbracht.
Das Rechtsportal juris fasst daher das Urteil wie folgt zusammen:
Das beklagte Landesamt hat hinsichtlich der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung der Beihilfeverordnung die Auffassung vertreten, dass die Beihilfefähigkeit derartiger Arzneimittel in den neuen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung ausgeschlossen werde und auch die in der Beihilfeverordnung in Bezug genommenen Arzneimittelrichtlinien eine Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen würden.
Dieser Argumentation ist das VG Saarlouis nicht gefolgt und hat mehreren Klagen von Landesbeamten auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel (Viagra, Cialis und Levitra) stattgegeben, die zur Behandlung erektiler Dysfunktion verordnet wurden und auch zur Steigerung der sexuellen Potenz geeignet sind.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Saarländische Beamtengesetz den Dienstherrn dazu nicht ermächtigt, einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Eine solche Regelung sei einer Rechtsverordnung, d.h. der Beihilfeverordnung selbst, vorbehalten. Soweit in der Beihilfeverordnung auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Arzneimittelrichtlinien Bezug genommen werde, betreffe dies nur Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, um die es hier nicht gehe.
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