Kein wirksamer Widerspruch durch einfache E-Mail
Gegen einen Arbeitslosenbescheid kann durch eine einfache E-Mail nicht wirksam Widerspruch erhoben werden. Wie beim elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten gelten auch bei der Korrespondenz mit Behörden strenge Anforderungen. Danach kann ein Rechtsmittel nur dann rechtswirksam per E-Mail eingelegt werden, wenn diese mit einer qualifizierten, d. h. auf einem gültigen Zertifikat beruhenden, elektronischen Signatur gekennzeichnet ist.
Beschluss des Hessischen LSG vom 11.07.2007
L 9 AS 161/07
Handelsblatt vom 22.08.2007