Berücksichtigung der Eigenheimzulage beim Arbeitslosengeld II

Ein Urteil zur Anrechnung der Eigenheimzulage bei dem am 1.1.2005 eingeführten Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") hat das Sozialgericht Aurich gefällt. Danach gehört die Eigenheimzulage zu den Einnahmen, die gemäß § 11 Abs.1 SGB II im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sind.

Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass ein angemessenes Eigenheim gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zu einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Sinn dieser Vorschrift ist es nämlich ausschließlich, bereits vorhandenes Wohneigentum zu schützen und nicht etwa die Anschaffung von Wohneigentum zu fördern.

Urteil des SG Aurich vom 17.03.2005 - S 25 AS 14/05 ER
Pressemitteilung des SG Aurich

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