Die Arbeitsagentur wertete das Sparguthaben gleichwohl als Vermögen des Arbeitslosen. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung eines Kontos ist der nach außen erkennbare Wille desjenigen, der das Konto errichtet hat. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hat.
Daher stellt ein solches verdecktes Treuhandkonto nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ein reines Privatkonto dar, das der Arbeitslose auch hätte angeben müssen. Da er dies zumindest fahrlässig unterlassen hatte, muss er die mittlerweile bezogenen Leistungen zurückerstatten.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2005 - L 1 AL 84/03
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz
Reaktioneller Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosenhilfe durch die Sozialleistung mit dem Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II) abgelöst worden.
| Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II" |
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