Arbeitslosengeld II
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Keine Erhöhung von Arbeitslosengeld II durch Zins- und Tilgungsraten

Geringverdiener können bei der Geltendmachung von ergänzendem Arbeitslosengeld II Zins- und Tilgungsraten für ein Auto nicht vom Einkommen abziehen und damit ihren Anspruch erhöhen.

Diese Belastungen stellen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinn von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar. Hilfeempfänger können lediglich eine Entfernungspauschale für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz geltend machen.

Urteil des LSG Hessen vom 27.11.2006 - L 9 AS 213/06 ER

Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II"
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