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Ein Alg II-Empfänger ist auch dann zum Einsatz einer bestehenden Lebensversicherung verpflichtet, wenn er wegen seiner langjährigen Selbstständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.
Eine frühere Selbstständigkeit ist kein Härtegrund. Eine besondere Härte kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Rückkaufswert so weit hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt, dass eine Verwertung völlig unwirtschaftlich erscheint.
Urteil des SG Detmold vom 14.07.2007 - S 8 AS 198/05
Wirtschaftswoche Heft 17/2008, Seite 125
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