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Arbeitsloser darf Mittelklassewagen behalten
Ein Bezieher des Arbeitslosengeldes II ist nicht verpflichtet, auf Veranlassung der Arbeitsagentur seinen Mittelklassewagen (85 kW) mit einem Zeitwert von circa 5.000 Euro zu veräußern. Das Sozialgericht Detmold hält eine derartige Motorisierung für einen Arbeitslosen, der mit Aufrechterhaltung seiner Mobilität auch seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fördert, als durchaus noch angemessen. In diesem Fall muss der Arbeitslose eine verhängte Leistungskürzung nicht hinnehmen.
Urteil/Beschluss des SG Detmold vom 21.06.2005 - S 4 AS 17/05