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Ferner hieß es wörtlich: "Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich Arbeitsvorbereitung weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre." Das Unternehmen teilte der Arbeitsagentur mit, dass der Bewerber offenbar kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle gezeigt habe und daher abgelehnt wurde.
Daraufhin verhängte die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte von dem Arbeitslosen zu Unrecht gezahlte Leistungen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Arbeitslose müssen in einer Bewerbung ihr Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen und alles unterlassen, was dem Bewerbungserfolg entgegenläuft. Diesen Anforderungen wurde die vorliegende Bewerbung in keiner Weise gerecht.
Das Gericht folgerte dies schon allein aus dem Hinweis, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um eine "Wunsch-Tätigkeit" handele. Auch die übrigen Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben sollten offensichtlich den Zweck verfolgen, eine Ablehnung zu provozieren. Der lustlose Bewerber musste die verhängte Sperrfrist hinnehmen.
Urteil des BSG vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R
Pressemitteilung des BSG
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